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Reisen mit Hund und Katze: Schweiz zieht bei EU-Regeln nach

Wer mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze fährt, bewegt sich in einem Regelwerk, das Bern eng an Brüssel ausrichtet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Oktober eine Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht) verabschiedet. Damit vollzieht die Schweiz neue Vorgaben der Europäischen Union nach – mit Folgen auch für Tierhalter in Liechtenstein.

Laut Mitteilung des Bundesrats betrifft die Revision vor allem zwei Punkte: Die Bestimmungen werden übersichtlicher gegliedert und lesbarer gefasst, und sie werden an neue EU-Vorgaben angepasst. Damit soll die Gleichwertigkeit mit dem Veterinäranhang des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU gewahrt bleiben. In diesem Anhang ist geregelt, dass die Schweiz im Veterinärbereich gleichwertige Vorschriften anwendet wie die EU. Die Einfuhrregeln für Tiere aus Drittstaaten übernimmt die Schweiz dabei jeweils zeitgleich, wie das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in früheren Erläuterungen festgehalten hat.

Neue Vorschriften in der EU

Die EU-Kommission hat im Januar mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 die Tiergesundheitsanforderungen für das Reisen mit Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken neu gefasst. Seit dem 22. April gelten nach Angaben der Kommission neue Vorschriften: Pro Fahrzeug dürfen höchstens fünf Heimtiere mitgeführt werden, die Durchreise durch die EU zwischen zwei Nicht-EU-Staaten ist genauer geregelt, und es gibt ein festgelegtes Verfahren für Tiere, denen die Einreise in ein Nicht-EU-Land verweigert wurde und die in die EU zurückkehren. Zudem wird die Identifizierung strenger; die Ausweisdokumente müssen bestimmte Angaben wie den Code des Herkunftslandes enthalten.

Weitere Neuerungen greifen gestaffelt. Seit dem 1. Oktober sind neue Tiergesundheitsbescheinigungen zu verwenden. Ab dem 1. Januar 2028 werden die neuen Identifizierungsanforderungen und die überarbeiteten Heimtierausweise verbindlich.

Welche dieser Punkte die Schweiz im Einzelnen übernimmt und ab wann die geänderte Verordnung gilt, geht aus der Mitteilung des Bundesrats nicht hervor. Der Verordnungstext wurde gleichzeitig veröffentlicht.

Liechtenstein gehört zum Schweizer Einfuhrgebiet

Für Halter in Liechtenstein ist die Revision keine reine Schweizer Angelegenheit. Die EDAV-Ht zählt Liechtenstein als Zollanschlussgebiet zum Einfuhrgebiet der Schweiz. Wer ein Tier aus dem Ausland nach Liechtenstein bringt, unterliegt damit denselben Vorschriften wie bei der Einreise in die Schweiz. Als Drittstaat gilt Liechtenstein nach der Verordnung nicht.

An den Grundregeln für Hunde, Katzen und Frettchen ändert sich in der EU nichts: Die Tiere müssen gegen Tollwut geimpft sein, und für Reisen innerhalb der EU braucht es einen gültigen europäischen Heimtierausweis. Wer aus einem Nicht-EU-Land einreist, benötigt ein EU-Tiergesundheitszeugnis und einen Tollwut-Antikörpertest. In der Schweiz verlangte die bisherige Verordnung zudem eine Kennzeichnung mit Mikrochip, die vor der Tollwutimpfung erfolgen muss. Die Erstimpfung ist frühestens ab einem Alter von zwölf Wochen möglich und gilt ab dem 21. Tag danach.

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